Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2008

Geschäftszahl

2006/13/0070

Rechtssatz

Es kommt für die Frage der Berechtigung zum Vorsteuerabzug auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erbringung der Leistung an, auf welche die als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer entfällt.