Verwaltungsgerichtshof
16.09.2010
2006/12/0224
Sollte ein Organwalter der zuständigen Dienstbehörde (hier: Amt der Universität), der für die Übertragung von Nebentätigkeiten zuständig war, sowohl von der Tätigkeit des Beamten als auch von der tatsächlichen Auszahlung der Nebentätigkeitsvergütung Kenntnis gehabt und diese geduldet haben, so läge eine wirksame Übertragung der Nebentätigkeit durch die zuständige Dienstbehörde vor (Hinweis E vom 19. März 2003, 2002/12/0335).