Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2010

Geschäftszahl

2006/12/0224

Rechtssatz

Sollte ein Organwalter der zuständigen Dienstbehörde (hier: Amt der Universität), der für die Übertragung von Nebentätigkeiten zuständig war, sowohl von der Tätigkeit des Beamten als auch von der tatsächlichen Auszahlung der Nebentätigkeitsvergütung Kenntnis gehabt und diese geduldet haben, so läge eine wirksame Übertragung der Nebentätigkeit durch die zuständige Dienstbehörde vor (Hinweis E vom 19. März 2003, 2002/12/0335).