Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.2007

Geschäftszahl

2006/12/0169

Rechtssatz

Für einen Exekutivbeamten ergibt sich aus Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 die Verpflichtung, sich der Förderung bzw. Unterstützung der Ausübung von Prostitution zu enthalten vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0220). Dazu würde insbesondere die Zurverfügungstellung einer Wohnung an eine Prostituierte zwecks Ausübung der Prostitution zählen (hier: kein solcher Sachverhalt gegeben).