Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2007

Geschäftszahl

2006/12/0079

Rechtssatz

Dass der Gesetzgeber in Paragraph 14, Absatz 8, BDG 1979 für die gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamten - abweichend von anderen Bereichen - das Erfordernis der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur Versetzung in den Ruhestand vorsieht, findet seine Rechtfertigung in der durch die Verfassungsbestimmung des Paragraph 17 a, Absatz 2, PTSG begründeten besonderen Stellung des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes als oberste Dienst- und Pensionsbehörde, die damit nicht unter der Leitung eines obersten Organs des Bundes (Artikel 20, Absatz eins, B-VG) steht. Der Vorstandsvorsitzende unterliegt in seiner Eigenschaft als Behördenleiter auch nicht der vom Nationalrat geltend zu machenden rechtlichen Verantwortung eines obersten Organs der Verwaltung vergleiche dazu Artikel 142, B-VG). Die der Rechtskontrolle dienende Zustimmungskompetenz des Bundesministers für Finanzen vergleiche dazu den Bericht des Verfassungsausschusses zur Regierungsvorlage eines Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, 1260 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 2f) soll diese fehlende rechtliche Verantwortlichkeit des Vorstandsvorsitzenden in seiner Eigenschaft als Behördenleiter ausgleichen.