Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2007

Geschäftszahl

2006/12/0079

Rechtssatz

Etwaige Auffassungsunterschiede zwischen dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt einerseits und dem nach Paragraph 14, Absatz 8, BDG 1979 mitwirkungsbefugten Bundesminister für Finanzen andererseits über den genauen Inhalt der Aufgaben an dem zuletzt vom Beamten innegehabten Arbeitsplatz eines Gesamtzustellers - die im Beschwerdefall offenbar für eine Versagung der Zustimmung nach Paragraph 14, Absatz 8, BDG 1979 ausschlaggebend waren - sind gegebenenfalls durch Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen auszuräumen.