Verwaltungsgerichtshof
02.07.2007
2006/12/0061
GRS wie 88/12/0143 E 29. November 1989 RS 1
Die Bestimmung des Paragraph 30, a Absatz 4, GehG ist nicht als eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aufzufassen, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins, GehG verpflichtet ist. Sie lässt den sich aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (Hinweis auf E 25.4.1979, 0462/79, VwSlg 9827 A/1979).