Verwaltungsgerichtshof
02.07.2007
2006/12/0061
GRS wie 0653/74 E 17. Juni 1974 RS 4
Als Maßstab für den "Grad der Verantwortung" kann (Hinweis E 28.3.1974, 0113/74) unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung (Dienstklasse) in beiden Richtungen (höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen.