Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.2007

Geschäftszahl

2006/12/0061

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0653/74 E 17. Juni 1974 RS 4

Stammrechtssatz

Als Maßstab für den "Grad der Verantwortung" kann (Hinweis E 28.3.1974, 0113/74) unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten gleicher dienstrechtlicher Stellung (Dienstklasse) in beiden Richtungen (höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen.