Verwaltungsgerichtshof
02.07.2007
2006/12/0061
GRS wie 1115/73 E 20. September 1973 VwSlg 8464 A/1973 RS 1 (hier: Beamtin der Dienstklasse römisch sieben und römisch acht)
Im Bescheid über die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 müssen nach vorausgegangenem ordnungsmäßigen Dienstrechtsverfahren, an dem der Beamte zu beteiligen ist, alle Tatsachen festgestellt werden, aus denen sich der Grad der höheren Verantwortung, die der Beamte zu tragen hat, sowie das zeitliche und mengenmäßige Ausmaß der von ihm zu erbringenden Mehrleistungen ergeben (hier: Beamter der Dienstklasse römisch neun).