Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Geschäftszahl

2006/11/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/09/0188 E 20. November 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Als "Hausdurchsuchung" definiert Paragraph eins, des Gesetzes vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechts, RGBl. Nr. 88, eine "Durchsuchung der Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für das Wesen einer Hausdurchsuchung charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird; ein bloßes Betreten einer Wohnung, nachdem diese freiwillig geöffnet worden war, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit oder anlässlich der Suche nach einer Person hat der Verfassungsgerichtshof nicht als Hausdurchsuchung beurteilt vergleiche den Beschluss vom 26. Februar 1991, VfSlg. 12628/1991, sowie die weiteren Nachweise der Rechtsprechung bei Wiederin; Zu Artikel 9, StGG in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht römisch III, Rz 32 ff).