Verwaltungsgerichtshof
17.11.2009
2006/11/0151
GRS wie 99/11/0267 E 24. April 2001 RS 1
(hier erster und zweiter Satz)
Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG 1967 ist, dass der Zulassungsbesitzer den sich aus Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt, vorliegendenfalls (gemäß Litera b,) dann, wenn er trotz Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde das Fahrzeug nicht abmeldet. Eine Aufhebung der Zulassung nach der zitierten Gesetzesstelle setzt somit voraus, dass der Zulassungsbesitzer den dauernden Standort seines Fahrzeuges nach dessen Zulassung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, das Fahrzeug jedoch nicht abgemeldet hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/11/0032). Die belangte Behörde hätte somit Feststellungen darüber treffen müssen, ob die Beschwerdeführerin den dauernden Standort der betreffenden Lastkraftwagen aus dem örtlichen Wirkungsbereich jener Behörde, in der sich der dauernde Standort zum Zeitpunkt der Zulassung der Kraftfahrzeuge befand, später in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt, d.h. einen im Bereich der Zulassungsbehörde allenfalls bestanden habenden Standort in der Folge aufgegeben hat.