Verwaltungsgerichtshof
26.02.2008
2006/11/0018
GRS wie 2002/11/0056 E 27. Februar 2004 RS 7
Erst wenn feststeht, dass einer künftigen Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (Hinweis E 24.3.1999, 98/11/0322).