Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2009

Geschäftszahl

2006/10/0223

Rechtssatz

Die Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 kann nicht zu Gunsten der Rodung ausfallen, wenn kein den Rodungszweck verkörperndes konkretes Vorhaben bezeichnet wurde, das im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens gelegen wäre vergleiche E 29. Jänner 1996, 94/10/0111).