Verwaltungsgerichtshof
11.12.2009
2006/10/0223
Die Interessenabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 kann nicht zu Gunsten der Rodung ausfallen, wenn kein den Rodungszweck verkörperndes konkretes Vorhaben bezeichnet wurde, das im öffentlichen Interesse des Siedlungswesens gelegen wäre vergleiche E 29. Jänner 1996, 94/10/0111).