Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2009

Geschäftszahl

2006/10/0146

Rechtssatz

Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tir NatSchG 2005 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dessen Nutzen für die Natur nicht vor vergleiche E 24. September 1999, 97/10/0150).