Verwaltungsgerichtshof
11.12.2009
2006/10/0146
In einem Verfahren betreffend einen naturschutzbehördlichen Wiederherstellungsauftrag ist für die Behörde die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich. Sie hat daher nicht konkret absehbare Entwicklungen außer Acht zu lassen. Es ist zwar möglich, dass dann, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird und die Behörde in der Lage ist, sich über die Auswirkungen dieser Änderungen ein hinlängliches Bild zu machen, eine Bedachtnahme auf derartige Entwicklungen schon im Entscheidungszeitpunkt in Betracht kommt vergleiche E 27. Juni 2003, 2001/04/0086). Steht eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung jedoch aus, so hat die Behörde schon deshalb diese nicht konkret absehbare Entwicklung außer Acht zu lassen(vgl. E 12. September 2007, 2005/04/0115).