Verwaltungsgerichtshof
09.12.2010
2006/09/0220
Hat der beschäftigte Ausländer zwar keine Freizügigkeitsbestätigung gehabt, wobei die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Freizügigkeitsbestätigung vorgelegen sind, so wird die in Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG mit Bezug auf den Fall des Paragraph 32 a, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, legcit. normierte Ordnungsvorschrift verletzt, einen in Paragraph 32 a, Absatz eins, legcit genannten EU-Bürger, der die Voraussetzungen für die Erteilung eines Befreiungsscheines erfüllte, ohne eine Freizügigkeitsbestätigung zu beschäftigen.