Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Geschäftszahl

2006/09/0202

Rechtssatz

Nach dem Wr LSicherheitsG 1993 ist nicht schon die Erregung von störendem Lärm strafbar, sondern es muss als zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass dieser ungebührlicher Weise erregt wurde.