Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2008

Geschäftszahl

2006/09/0200

Rechtssatz

Auf die Minderjährigkeit des Kindes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, kommt es nicht mehr an, weil - im Gegensatz der vorherigen Rechtslage - eine Altersbeschränkung nicht mehr vorgesehen ist. Dies ergibt sich sowohl aus der von jener des Litera l, leg. cit. abweichenden Textierung als auch dem gänzlichen Fehlen entsprechender Hinweise in den Materialien. Davon ausgehend ist unter dem Begriff "Kind" im Sinne des Paragraph 42, ABGB jeder Verwandte in absteigender Linie zu verstehen (siehe dazu Bichl/Schmid/Szymanski, Das neue Recht der Arbeitsmigration, 2006, S.82). Im Übrigen ist - trotz Fehlens einer eindeutigen Bezugnahme auch auf Adoptiv- und Stiefkinder österreichischer Staatsbürger in Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG - kein Grund ersichtlich, diese schlechter zu stellen als die ausdrücklich in Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG genannten Adoptiv- und Stiefkinder von EWR-Bürgern: Da Angehörige österreichischer Staatsbürger nicht schlechter behandelt werden dürfen als Angehörige von Unionsbürgern (Hinweis E VfGH VfSlg. 14863 aus 1997, und 16214 aus 2001,), kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er eine solche Schlechterstellung normieren wollte. Daher ist die Formulierung "Kinder österreichischer Staatsbürger" im Hinblick auf den verfassungsgesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verfassungskonform so auszulegen, dass davon auch Adoptiv- und Stiefkinder erfasst sind.

(Hier: Es handelt sich um den Stiefsohn eines österreichischen Staatsbürgers, der die tschechische Staatsangehörigkeit besitzt und damit seit dem Beitritt Tschechiens zur EU per 1. Mai 2004 Unionsbürger ist.)