Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Geschäftszahl

2006/09/0171

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG kann nur der Spruch und nicht die Begründung geändert werden, weil der Spruch das wesentliche Merkmal eines Bescheides ist. Die Begründung kann unter Umständen gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden, wenn es sich um Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten handelt. Eine unter dem Etikett des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorgenommene Änderung der Begründung eines Bescheides ohne Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG aber macht den die Begründung ändernden Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/09/0172