Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2008

Geschäftszahl

2006/09/0127

Rechtssatz

Der Wiener Landesgesetzgeber hebt in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, Wr DO 1994 - im Unterschied zum Bundesgesetzgeber in Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 - die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten als Determinante für die Strafbemessung ausdrücklich hervor. Daraus kann zwar nicht der Schluss gezogen werden, bei objektiv schweren Dienstpflichtverletzungen käme die Anwendung der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 überhaupt nicht mehr in Betracht. Die Behörde hat bei der Bemessung der Strafe nach Paragraph 77, Absatz eins, Wr DO 1994 alle in den Ziffer eins bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße zu berücksichtigen und eine ungleiche Gewichtung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kommt es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten (Ziffer eins,) an, sondern auch auf spezialpräventive Überlegungen (Ziffer 2,) und auf die Strafbemessungsgründe gemäß Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (Ziffer 3,)(Hinweis E 16. Oktober 2008, 2007/09/0301).