Verwaltungsgerichtshof
13.05.2009
2006/08/0263
Ein Arbeitsloser, der in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behebt und folglich in Kauf nimmt, dass ihm damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht, vereitelt seine mögliche Arbeitsaufnahme vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28.6.2008, Zl. 2005/08/0173).