Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2009

Geschäftszahl

2006/08/0263

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser, der in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behebt und folglich in Kauf nimmt, dass ihm damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht, vereitelt seine mögliche Arbeitsaufnahme vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28.6.2008, Zl. 2005/08/0173).