Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2009

Geschäftszahl

2006/08/0229

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0122 E 2. Juli 1996 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, ASVG trifft, wie auch der Ausdruck Vergleichsbetrag (Pauschbetrag) zeigt, für den Fall Vorkehrungen, daß eine zeitraumbezogene Zuordnung des Entgeltanspruches zu bestimmten Zeiträumen iSd Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG deshalb nicht möglich ist, weil sich die Arbeitsvertragsparteien in einer vergleichsweisen Regelung auf die Leistung einer Pauschalsumme geeinigt haben, ohne auch ausdrückliche Zuordnungen zu bestimmten Zeiträumen vorzunehmen. Paragraph 11, Absatz 2, ASVG normiert die Berechnungsmethode, nach der im Fall eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleiches der Zeitraum vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ende des Entgeltanspruches iSd Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz ASVG (Ende der Pflichtversicherung) festzustellen ist. Der Vergleichsbetrag (abzüglich allfälliger gem Paragraph 49, Absatz 3, ASVG kein Entgelt iSd ASVG darstellenden Bezüge) wird durch das zuletzt gebührende laufende Entgelt geteilt und ergibt so den Zeitraum, um den die Pflichtversicherung verlängert wird (Hinweis E 29.11.1984, 83/08/0083, VwSlg 11600 A/1984, E 19.2.1991, 90/08/0058, VwSlg 13383 A/1991).