Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2007

Geschäftszahl

2006/08/0193

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0202 E 3. April 2001 RS 1

(Hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH schließt auch schon die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (dh im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (Hinweis E 19. März 1984, 81/08/0061; E 29. September 1986, 82/08/0208; E 10. November 1988, 85/08/0171). Die Annahme dieser Berechtigung setzt die Befugnis, sich in der Erbringung von Vertragsleistungen jederzeit durch Dritte vertreten zu lassen, nicht voraus (Hinweis E 30. September 1997, 95/08/0165). Es handelt sich dabei um vergleichbare, von einer generellen Vertretungsmöglichkeit aber zu unterscheidende Gründe für einen Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit (Hinweis E 16. Dezember 1997, 95/08/0343; E 25. Jänner 1994, 92/08/0226, VwSlg 13987 A/1994).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2007:2006080193.X04