Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2009

Geschäftszahl

2006/08/0181

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0095 E 19. Jänner 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Dienstnehmer, für die ein Mindestlohntarif im Sinne der Paragraph 22, ff ArbVG gilt, haben jedenfalls Anspruch auf das in diesem Mindestlohntarif festgesetzte Mindestentgelt. Sondervereinbarungen (Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) sind nach Paragraph 24, Absatz 2, ArbVG nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Ansprüche betreffen, die im Mindestlohntarif nicht geregelt sind.