Verwaltungsgerichtshof
21.02.2007
2006/08/0107
Wenn eine Person im Wirtschaftsleben mit einer Kurzbezeichnung auftritt und diese als in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein bekannt angesehen werden kann, besteht bei verständiger Würdigung kein Zweifel, dass damit die dahinterstehende Person gemeint ist, welche auf diese Weise in der Zustellverfügung bezeichnet worden ist (Hinweise E 26.4.1995, 93/03/0191, und E 23.4.1998, 96/15/0199).
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2006/08/0108 E 21. Februar 2007
2006/08/0110 E 21. Februar 2007
2006/08/0109 E 21. Februar 2007