Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2007

Geschäftszahl

2006/08/0107

Rechtssatz

Wenn eine Person im Wirtschaftsleben mit einer Kurzbezeichnung auftritt und diese als in den beteiligten Verkehrskreisen allgemein bekannt angesehen werden kann, besteht bei verständiger Würdigung kein Zweifel, dass damit die dahinterstehende Person gemeint ist, welche auf diese Weise in der Zustellverfügung bezeichnet worden ist (Hinweise E 26.4.1995, 93/03/0191, und E 23.4.1998, 96/15/0199).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/08/0108 E 21. Februar 2007

2006/08/0110 E 21. Februar 2007

2006/08/0109 E 21. Februar 2007