Verwaltungsgerichtshof
26.03.2009
2006/07/0165
GRS wie 2006/07/0059 E 7. Dezember 2006 RS 1
Abwasserinhaltsstoffe iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 sind Stoffe, die im Abwasser enthalten sind. Die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, vom Geltungsbereich des AWG 2002 gilt nicht für bestimmte Stoffe schlechthin, unabhängig von ihrem Zustand, sondern nur, solange sie im Abwasser enthalten sind und zufolge Einleitung in Gewässer oder eine Kanalisation wasserrechtlichen Vorschriften unterliegen. Ab dem Zeitpunkt, da die Inhaltsstoffe aus dem Abwasser herausgefiltert wurden und sich nicht mehr im Abwasser befinden, kann auch nicht mehr von Abwasserinhaltsstoffen iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 gesprochen werden. Klärschlamm fällt daher nicht mehr unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002.