Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.04.2009

Geschäftszahl

2006/07/0164

Rechtssatz

Der im AWG 2002 verwendete Begriff "Lagern" bedeutet nur etwas Vorübergehendes, während unter "Ablagern" etwas Langfristiges zu verstehen ist (Hinweis E 29. Jänner 2004, 2003/07/0121). Sind seit der Verbringung der Kunststoffabfälle bis zur Erlassung des angefochtenen Beseitigungsauftrages mehr als drei Jahre vergangen, dann scheidet die Annahme einer bloß vorübergehenden "Lagerung" aus. Eine Ablagerung von Abfällen darf nach Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 aber nur in hiefür genehmigten Deponien vorgenommen werden.

Beachte

Besprechung in:

RdU 6 aus 2010,, 207-210;