Verwaltungsgerichtshof
17.10.2007
2006/07/0158
GRS wie 93/07/0063 E 18. Jänner 1994 RS 1
Paragraph 21 a, WRG ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, daß (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des Paragraph 21 a, WRG nicht. Zunächst ist durch einen auf Paragraph 138, WRG gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach Paragraph 21 a, WRG vorzugehen, wobei beide Aufräge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können.