Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2007

Geschäftszahl

2006/07/0158

Rechtssatz

Es mag sein, dass das Vorhandensein einer Betriebsvorschrift für den Betrieb einer Stauanlage dem heutigen Stand der Technik entspricht. Dies ist aber allein keine ausreichende Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21 a, WRG 1959, da Paragraph 21 a, WRG 1959 neben einem bewilligten Vorhaben den festgestellten, nicht hinreichenden Schutz öffentlicher Interessen fordert.