Verwaltungsgerichtshof
17.10.2007
2006/07/0158
Aufbau und Wortlaut des Paragraph 21 a, WRG 1959 zeigen, dass eine isolierte Vorlage von Projektsunterlagen ohne die Festlegung von Anpassungszielen oder -maßnahmen nicht möglich erscheint. So nennt Absatz eins, die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung nur im Zusammenhang mit der gleichzeitig erfolgten Festlegung von Anpassungszielen. In Absatz 2, des Paragraph 21 a, legcit ist zwar nicht mehr von Anpassungszielen sondern allgemein von Anpassungsmaßnahmen die Rede, die dort erwähnte Vorlage von
Projektsunterlagen bezieht sich aber ebenfalls (arg.:"... die
Vorlage von diesbezüglichen Projektsunterlagen") auf diese Anpassungsmaßnahmen. Daraus ist ableitbar, dass eine Vorlage von Projektsunterlagen nur dann Gegenstand eines Auftrages nach Paragraph 21 a, WRG 1959 sein kann, wenn festgestellt wird, dass der vorhandene konsensgemäße Zustand den öffentlichen Interessen widerspricht und welche Anpassungsziele demnach anzustreben oder welche Anpassungsmaßnahmen vorzunehmen sind. Allein zur Erreichung dieser Ziele oder Maßnahmen kann dann ein Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen ergehen. Daraus folgt aber auch, dass der (hier verfügte) Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen nicht gleichzeitig eine Anpassungsmaßnahme darstellen kann.