Verwaltungsgerichtshof
27.09.2007
2006/07/0112
Ein Rechtsanspruch auf Entscheidung durch die mit bestimmten Aufgaben betraute Abteilung der zuständigen Behörde besteht nicht (Hinweis E 24. November 1969, 4/68). (Hier hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 als Wasserrechts- und nicht - wie in Paragraph 356 b, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 vorgesehen - als Gewerbebehörde erlassen. Jedenfalls ist jedoch die gemäß GewO 1994 in erster Instanz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eingeschritten.)