Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Geschäftszahl

2006/07/0112

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 dient der Abwehr der Gefahr einer Gewässerverunreinigung. Paragraph 356 b, Absatz 3, GewO 1994 bestimmt, dass die Gewerbebehörde hinsichtlich des WRG 1959 ua auch die behördlichen Befugnisse und Aufgaben "zur Gefahrenabwehr für die im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 legcit genannten Maßnahmen" wahrzunehmen hat. Eine ähnlich lautende Bestimmung enthält Paragraph 134 a, WRG 1959. Es besteht kein Zweifel, dass die Gewerbebehörde daher im Zusammenhang mit den in Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 GewO 1994 angeführten Maßnahmen auch zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 befugt ist.