Verwaltungsgerichtshof
27.09.2007
2006/07/0112
Zuständig zur Mitanwendung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG 1959 im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren ist seit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 - wenn die Lagerung (hier von Silage) im Rahmen des Betriebes einer gewerblichen Betriebsanlage erfolgt -
nach Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 nunmehr die Gewerbebehörde. Die Anknüpfung des Paragraph 356 b, Absatz 3, legcit an diesen Tatbestand ist unabhängig davon, ob eine Bewilligung nach diesem Tatbestand erteilt wurde; sie tritt daher auch dann ein, wenn auf Grund der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des gewerberechtlichen Bewilligungsbescheides nicht die Mitanwendung des WRG 1959 sondern die Erlassung eines wasserrechtlichen Bescheides durch die Gewerbebehörde vergleiche Paragraph 356 b, Absatz eins und 6 GewO 1994 in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 63 aus 1997, und römisch eins Nr 88 aus 2000,, und die Übergangsbestimmung des Paragraph 382, Absatz 10, GewO 1994 in Bezug auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,) geboten gewesen wäre, eine solche jedoch nicht erfolgte.