Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Geschäftszahl

2006/07/0112

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0131 E 19. März 1998 RS 3

(Hier: Durch die projektsgemäße Lagerung von zum Einsatz in der Biogasanlage bestimmten Materialien (Silage) auf dem Betriebsgelände der Bfin war nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu rechnen; für die mit der Errichtung und dem Betrieb der Bfin verbundene Maßnahme der Lagerung von Silage besteht daher wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Daraus folgt, dass im Gegenstand der Tatbestand des Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 verwirklicht wurde.)

Stammrechtssatz

Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 10.12.1991, 91/07/0151).