Verwaltungsgerichtshof
27.09.2007
2006/07/0112
Paragraph 356 b, Absatz eins und 3 fanden mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2002,, Eingang in die GewO 1994. Die Gewerbebehörde wurde damit als sogenannter "one-stop-shop" für gewerbliche Betriebsanlagen eingerichtet. Sie hat nicht bloß die genannten, in anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes für gewerbliche Betriebsanlagen vorgesehenen Genehmigungsregelungen im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren mitanzuwenden (Paragraph 356 b, Absatz eins, GewO 1994), sondern auch die in Paragraph 356 b, Absatz 3, GewO 1994 angeführten Folgeverfahren zu führen. Hinsichtlich der Mitanwendung des WRG 1959 im Betriebsanlagen(änderungs)genehmigungsverfahren beschränkt sich die Zuständigkeit der Gewerbebehörde auf die in Paragraph 356 b, Absatz eins, Satz 4 GewO 1994 in der Ziffer eins bis 5 taxativ aufgezählten wasserrechtlichen Bewilligungstatbestände (Hinweis E 28. März 2007, 2006/04/0105). Nur bei gewerblichen Betriebsanlagen, bei denen einer dieser Bewilligungstatbestände gegeben ist, kommt der Gewerbebehörde nach dem Wortlaut des Paragraph 356 b, Absatz 3, GewO 1994 ("...hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Maßnahmen ...") auch die Zuständigkeit zur Führung eines Folgeverfahrens zu.