Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Geschäftszahl

2006/07/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0333 E 25. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Mit der Entscheidung über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache hat die Berufungsbehörde eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und dadurch ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet.