Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2006/07/0105
GRS wie 2004/07/0141 E 6. Juli 2006 VwSlg 16977 A/2006 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)
Nach Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG 1989 haftet als Beitragsschuldner derjenige, der die Geländeverfüllung vornimmt. Hiebei kommt es darauf an, wer die Verfüllungstätigkeit veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurde. Wie den Materialien zur ALSAG-Novelle BGBl 1996/201 Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode, "Zu Artikel 87 Ziffer 4,) zu entnehmen ist, sollte mit dieser Novellierung klargestellt werden, dass als veranlassende Personen jene Personen anzusehen seien, in deren Verantwortung die Tätigkeit vorgenommen wird, und jene Personen, die illegale Verfüllungen oder Ablagerungen auf ihrer Liegenschaft geduldet haben, als Beitragsschuldner anzusehen seien. Sollten von der Beitragsschuld für einen bestimmten Anfall mehrere Personen betroffen sein, so sei grundsätzlich der Reihenfolge des Paragraph 4, legcit zu folgen.