Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Geschäftszahl

2006/07/0105

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/06/0052 E 14. September 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Aus der Formulierung des Paragraph 44, Absatz 3, AVG läßt sich ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0101, 92/07/0200).