Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2006/07/0105
GRS wie 95/06/0052 E 14. September 1995 RS 1
Aus der Formulierung des Paragraph 44, Absatz 3, AVG läßt sich ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0101, 92/07/0200).