Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2006/07/0105
GRS wie 2003/07/0060 E 26. Februar 2004 RS 1
(Hier: Die Vermengung von reinem Erdaushub mit Baurestmassen führt zur Abfalleigenschaft der hiedurch entstandenen Gesamtmenge, wenn die Baurestmassen darin untrennbar vermengt sind.)
Ein Gemisch aus verschiedenen Stoffen, das untrennbar Abfall enthält, stellt selbst Abfall dar (Hinweis E 6.11.2003, 2002/07/0159).(Hier: Die Vermischung des Klärschlammes mit dem Humus allein bewirkt noch kein Ende der Abfalleigenschaft.)