Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2006/07/0105
GRS wie 2002/07/0036 E 20. Oktober 2005 RS 3
(hier zweiter Satz)
Schon dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, ALSAG 1989 ist zu entnehmen, dass von der Abfalleigenschaft Erdaushub (bzw. Abraummaterial), welcher ua einen Verunreinigungsgrad mit Baurestmassen von weniger als 5 Vol% aufweist, ausgenommen ist. Die Vermengung getrennt angelieferter und als Abfall im Sinne des Gesetzes definierter Baurestmassen und von Erdaushub führt jedoch infolge gemeinsamer Ablagerung in dem Falle, dass das Verhältnis der Menge der Baurestmassen 5 Vol% jenes des ebenso abgelagerten Erdaushubes unterschreitet, nicht zu einer Verneinung der Abfalleigenschaft der Gesamtablagerung. Dieser Sinn kann dem Gesetz schon deshalb nicht unterstellt werden, weil bereits die Ablagerung von Baurestmassen für sich alleine beitragspflichtigen Abfall nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG 1989 darstellt, welcher, legt man ihm die gegenteilige Rechtsansicht zu Grunde, auf Grund der gemeinsamen Ablagerung sodann seine Abfalleigenschaft verlöre und beitragsfrei wäre.