Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2006/07/0105
GRS wie 2001/07/0110 E 8. Juli 2004 RS 2
Die Verwirklichung des im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 normierten Ausnahmetatbestandes hat(ua) zur Voraussetzung, dass alle erforderlichen Bewilligungen (so etwa nach dem WRG 1959 oder dem AWG 1990) sowohl für die Vornahme der Verfüllung als auch für die übergeordnete Baumaßnahme im Sinn dieser Gesetzesbestimmung in dem für das Entstehen der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG 1989) vorgelegen sind (Hinweis E 22. April 2004, 2003/07/0173).