Verwaltungsgerichtshof
25.06.2009
2006/07/0105
Derjenige, der den zu beurteilenden Sachverhalt verwirklicht hat, hat die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 darzutun. Hat er im Verwaltungsverfahren keine nachvollziehbare Aufgliederung und Zuordnung von Teilen der Verfüllungsmaßnahmen hinsichtlich der einzelnen Baumaßnahmen getroffen, kann von der Behörde davon ausgegangen werden, dass der Verfüllung der einheitliche Zweck, wozu auch die baubewilligungspflichtige Errichtung eines Reitstalles gehört, zugrunde liegt. Es ist daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ALSAG 1989 nicht erfüllt.