Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Geschäftszahl

2006/07/0101

Rechtssatz

Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, kann jedenfalls nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" iSd Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (Hinweis E 26. Mai 1998, 98/07/0032).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/07/0102