Verwaltungsgerichtshof
24.05.2007
2006/07/0101
GRS wie 2000/02/0027 E 24. Februar 2000 RS 1
Wird durch die Hinterlegung der Strafverfügung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Erhebung eines Einspruchs angemessener Zeitraum (hier von zehn Tagen) verbleibt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/07/0102