Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2007

Geschäftszahl

2006/07/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0303 E 27. September 1999 RS 2

Stammrechtssatz

Im Fall der Behebung der Sendung drei Tage nach der erfolgten Hinterlegung liegt kein Fall vor, wonach wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt werden konnte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/07/0102