Verwaltungsgerichtshof
25.09.2008
2006/07/0091
Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird, wobei dieser regelmäßig entweder deren Eigentümer oder deren Bestandnehmer ist (Hinweis Urteil OGH 28. Oktober 1997, 1 Ob 173/97s). Allfällige Verpflichtungen der Vermieterin zur Reparatur der vermieteten Objekte, damit diese entsprechend dem Mietvertrag genutzt werden können, haben aber mit der nach Paragraph 31, WRG 1959 maßgeblichen Frage des Verpflichteten (wer z.B. Betreiber der Anlage war) nichts unmittelbar zu tun und sind unabhängig davon in einem allfälligen zivilrechtlichen Verfahren zu klären.