Verwaltungsgerichtshof
27.11.2008
2006/07/0063
Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes, da der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung mangels einer diesbezüglichen eindeutigen Erklärung nicht einschränkend dahin gedeutet werden konnte, es sei nur die Feststellung begehrt worden, dass der gesamte mit dem Kaufvertrag getätigte Grunderwerb zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei. Die belBeh durfte somit nicht unterstellen, der Antrag schließe eine teilweise Stattgebung aus. Die Agrarbehörde hat - auch wenn der Bf das Motiv für den Antrag offengelegt hat nur in Anwendung des Krnt FlVfLG 1979 über den Feststellungsantrag nach Paragraph 46, Absatz eins, Krnt FlVfLG 1979 zu entscheiden. Demnach hätte die belBeh ausgehend von ihren Annahmen in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides feststellen müssen, dass der Kaufvertrag in Bezug auf näher bezeichnete Flächen im Gesamtausmaß zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.