Verwaltungsgerichtshof
27.11.2008
2006/07/0063
Die Agrarbehörden haben - auch wenn der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall das Motiv für den gegenständlichen Antrag offengelegt hatte - keine Überlegungen in diese Richtung ("begehrte" Befreiungsbestimmung des GrEStG) anzustellen, sondern nur in Anwendung des K-FLG über den Feststellungsantrag nach Paragraph 46, Absatz eins, leg.cit. zu entscheiden.