Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Geschäftszahl

2006/07/0063

Rechtssatz

Das Ziel, "Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern", ist nicht im Krnt FlVfLG 1979 genannt. Damit wird vielmehr der in Paragraph eins, Absatz 2, Krnt LSLG angeführte Zweck eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens angesprochen. Aus der Verwirklichung eines Tatbestandes des kärntner Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes kann aber - ungeachtet der Ähnlichkeit des mit dem Siedlungsrecht verfolgten Zweckes mit den Zielsetzungen der Flurbereinigung - auf das Vorliegen eines zur Flurbereinigung erforderlichen Geschäftes iSd Paragraph 46, Krnt FlVfLG 1979 noch nicht zwingend geschlossen werden (Hinweis E 8. Juli 2004, 2003/07/0077; E 8. Juli 2004, 2003/07/0145).