Verwaltungsgerichtshof
27.11.2008
2006/07/0063
Bei der Beurteilung, ob der Erwerb einer zugekauften Liegenschaft flurbereinigungsrelevant ist, ist der Umstand, dass der Verkäufer nur bereit gewesen ist, die gesamte Liegenschaft und nicht einzelne Teile zu verkaufen, ohne Relevanz (Hinweis E 14. März 1995, 92/07/0194; E 13. Juni 1989, 89/07/0019). Für die Feststellung nach Paragraph 46, Krnt FlVfLG 1979 ist nur wesentlich, in welchem Umfang der Zukauf den Zielen des Krnt FlVfLG 1979, insbesondere der Beseitigung oder Milderung von durch Agrarstrukturmängel bewirkten Nachteilen, dient, also zur Flurbereinigung erforderlich ist.