Verwaltungsgerichtshof
27.11.2008
2006/07/0063
Aus Paragraph eins, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 ergibt sich, dass von einer Flurbereinigung nur dann gesprochen werden kann, wenn Nachteile abgewendet, gemildert oder behoben werden, wobei der dort demonstrativ angeführte Katalog einen Rahmen von solchen zu beseitigenden Nachteilen und Mängeln vorgibt (Hinweis E 20. September 2001, 2001/07/0033).